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Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Der Mietzins ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Sinkt der Referenzzins haben Mieter*innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Oft senken Vermieter*innen die Miete jedoch nicht von sich aus. Mieter*innen müssen deshalb selber aktiv werden.

Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross dieser ist. Anschliessend schicken Sie Ihrer Vermieterschaft einen Brief mit dem Herabsetzungsbegehren. Am besten gleich jetzt!

Habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz zu. Achtung: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen.

Wie überprüfe ich, ob ich Anspruch auf eine Reduktion habe? Mit unserem Mietzinsrechner

Unter mzr.mieterverband.ch/senkung bietet unser Mietzinsrechner eine schnelle und einfache Prüfung. Am Schluss bekommen Sie ein personalisiertes Schreiben, das Sie Ihrer Vermieterschaft eingeschrieben schicken können. Die Mietzinsreduktion wird immer erst auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.

Brief an die Vermieterschaft geschickt? So geht‘s weiter

Wenn Ihre Miete gesenkt wird, sollten Sie prüfen, ob der neue Mietzins richtig berechnet ist. Wenn Sie mit der Antwort der Vermieterschaft nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks ein Herabsetzungsbegehren einreichen. Auch wenn die Vermieterschaft auf Ihr Herabsetzungsbegehren nicht antwortet, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses müssen Sie spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an Ihre Vermieterschaft abschicken. Das Verfahren ist kostenlos. Lassen Sie sich dafür vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.



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