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Familieninterne Weitergabe von Wohneigentum hat in der Schweiz hohen Stellenwert

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Für eine familieninterne Lösung sprechen auf beiden Seiten also nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Gründe. Fast die Hälfte der Befragten, die sich vorstellen können, ihre Immobilie zu Lebzeiten weiterzugeben, nennt die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder als wichtigste Motivation. Auch für die jüngere, übernehmende Generation zählt der finanzielle Vorteil gegenüber dem Kauf eines Eigenheims auf dem freien Markt zu den wesentlichsten Argumenten für eine Übernahme.

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Für eine familieninterne Lösung sprechen auf beiden Seiten also nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Gründe. Fast die Hälfte der Befragten, die sich vorstellen können, ihre Immobilie zu Lebzeiten weiterzugeben, nennt die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder als wichtigste Motivation. Auch für die jüngere, übernehmende Generation zählt der finanzielle Vorteil gegenüber dem Kauf eines Eigenheims auf dem freien Markt zu den wesentlichsten Argumenten für eine Übernahme.

Quelle: www.cash.ch

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Cibus erwirbt 23 Immobilien für rund 104 Millionen Euro

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Die Immobiliengesellschaft Cibus hat im Rahmen von fünf separaten Transaktionen 23 Objekte in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden für insgesamt 103,9 Millionen Euro erworben. Laut einer Pressemitteilung belaufen sich die jährlichen Mieterträge auf 7,3 Millionen Euro bei einer durchschnittlichen Restlaufzeit der Mietverträge von 7,8 Jahren.

Die Immobilien umfassen eine Fläche von rund 59.500 Quadratmetern und sind zu 99,5 Prozent vermietet. Dabei entfallen etwa 75 Prozent der Einnahmen auf Mieter aus dem Lebensmitteleinzelhandel. Zu den größten Mietern zählen Rema 1000, Tokmanni, Lidl und ICA.

Der Großteil der Transaktionen wurde bereits vollzogen, während der Abschluss der verbleibenden Käufe für Ende April bzw. Anfang Mai erwartet wird. Laut CEO Stina Lindh Hök stärken die Akquisitionen sowohl die Qualität des Portfolios als auch das Ergebnis je Aktie.

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Die Immobiliengesellschaft Cibus hat im Rahmen von fünf separaten Transaktionen 23 Objekte in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden für insgesamt 103,9 Millionen Euro erworben. Laut einer Pressemitteilung belaufen sich die jährlichen Mieterträge auf 7,3 Millionen Euro bei einer durchschnittlichen Restlaufzeit der Mietverträge von 7,8 Jahren.

Die Immobilien umfassen eine Fläche von rund 59.500 Quadratmetern und sind zu 99,5 Prozent vermietet. Dabei entfallen etwa 75 Prozent der Einnahmen auf Mieter aus dem Lebensmitteleinzelhandel. Zu den größten Mietern zählen Rema 1000, Tokmanni, Lidl und ICA.

Der Großteil der Transaktionen wurde bereits vollzogen, während der Abschluss der verbleibenden Käufe für Ende April bzw. Anfang Mai erwartet wird. Laut CEO Stina Lindh Hök stärken die Akquisitionen sowohl die Qualität des Portfolios als auch das Ergebnis je Aktie.

Quelle: ch.marketscreener.com

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Was Wohneigentümer & Immobilienbesitzer wissen müssen

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Nach dem Volks-Ja gibt es einen Systemwechsel bei den Steuern auf Wohneigentum. Was dies für Haus- und Stockwerkeigentümer, Vermieter und die Amortisation der Hypothek bedeutet.

Viele Haus- und Wohnungseigentümer wollen die Jahre bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts nutzen und Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen.

Illustration Anja Lemcke / NZZ

Der Eigenmietwert ist bald Geschichte. Bisher mussten Immobilienbesitzer in der Steuererklärung eine Art theoretisches Einkommen für die Nutzung der eigenen Liegenschaft angeben. Nach dem Volks-Ja zur Reform der Besteuerung von Wohneigentum im September vergangenen Jahres wird dies nicht mehr der Fall sein – die neuen Regelungen könnten schon ab Anfang 2028 gelten.

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Der Systemwechsel bedeutet auch, dass Steuerabzüge für Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr möglich sein werden. Zudem werden Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt entfallen. Hingegen wird ein neuer Ersterwerberabzug eingeführt.

Die Änderungen schaffen Handlungsbedarf für Wohneigentümer. Dies sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Sollte man bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts Unterhaltsarbeiten an der Immobilie vorziehen?

«Für viele Immobilieneigentümer sind derzeit die Unterhaltsarbeiten bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts das wichtigste Thema», sagt Florian Schubiger, Mitgründer der Plattform Hypotheke.ch. Viele wollten die Jahre bis zum Inkrafttreten der Reform nutzen und entsprechende Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen. Schliesslich lassen sich danach Unterhaltskosten nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Wohneigentümer sollten sich dabei bewusst sein, dass Abzüge auch heute nur für sogenannte werterhaltende Investitionen möglich sind. Dazu zählen beispielsweise Maler-, Gipser-, Schreiner- oder Sanitärarbeiten. Wertvermehrende Unterhaltskosten lassen sich bereits heute nicht in der Steuererklärung angeben – Beispiele für solche Investitionen sind etwa der Ausbau des Dachstocks oder der Anbau eines neuen Wintergartens.

Schubiger empfiehlt indessen, bereits geplante werterhaltende Investitionen auf jeden Fall vorzuziehen, eine entsprechende Prioritätenliste zu erstellen und frühzeitig vorzugehen. Durch die Abzüge kostet beispielsweise eine neue Küche für 50 000 Franken bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent am Ende effektiv nur rund 35 000 Franken, wenn man den Abzug geltend macht. Nach dem Inkrafttreten der Reform fällt dieser Vorteil weg.

Allerdings sollten Wohneigentümer dabei auch nicht die Rechnung ohne die Handwerker machen. «Es wird einen Run auf die Handwerker geben, und aufgrund der starken Nachfrage dürften viele ihre Preise erhöhen», sagt Schubiger. Folglich sollten Wohneigentümer unbedingt mehrere Offerten einholen und vergleichen. Bei grossen Beträgen könne es sinnvoll sein, die Handwerksarbeiten auf zwei Steuerjahre zu verteilen, um die Steuerprogression zu brechen.

2. Was sollten Eigentümer älterer Liegenschaften beachten?

Gerade auch bei älteren Liegenschaften mit grösserem Sanierungsbedarf sollten sich Eigentümer Gedanken machen, ob sie die Renovationen noch vor dem Systemwechsel machen wollen. Eigentümer von alten, sanierungsbedürftigen Liegenschaften mit noch eher hohen Hypothekarbeträgen profitieren kaum von dem Systemwechsel, da werterhaltende Renovationskosten zukünftig nicht mehr abgezogen werden können.

Bei älteren Liegenschaften hänge es davon ab, ob man diese behalten oder in naher Zukunft verkaufen wolle, sagt Melanie Näf, Leiterin Fachzentrum Finanzplanung bei Raiffeisen Schweiz. Wenn man sowieso verkaufen wolle, sollte man – wenn überhaupt – in den Substanzerhalt der Immobilie investieren. Grundsätzlich sei in den kommenden Jahren aufgrund des Systemwechsels mit einem kurzfristigen Sanierungsboom zu rechnen. «Mittelfristig dürfte die Qualität der Gebäude allerdings abnehmen», sagt sie.

Altbauten dürften durch die Reform gegenüber Neubauten an Wert verlieren. Die Ökonomen der Grossbank UBS schätzen, dass rund ein Drittel der Einfamilienhäuser und des Stockwerkeigentums in der Schweiz einen substanziellen Sanierungsbedarf aufweist. Besonders betroffen seien Liegenschaften aus den Jahren 1960 bis 1990.

3. Was können Stockwerkeigentümer tun?

Auch Stockwerkeigentümer können bis zum Systemwechsel werterhaltende Investitionen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Braucht die Wohnung eine neue Küche, ein neues Bad oder neue Böden? Oder sollte sie wieder einmal gestrichen werden? Stockwerkeigentümer sollten überlegen, welche Renovationen sie in den Jahren bis zum Wegfall des Eigenmietwerts noch vornehmen möchten. «Alle Sanierungen, die man in den nächsten fünf Jahren sowieso machen wollte, sollte man nun angehen», sagt Schubiger.

Für Stockwerkeigentümer kann es auch sinnvoll sein, den Erneuerungsfonds in dieser Zeit stärker zu äufnen als bisher geplant. Solche Fonds helfen den Eigentümern, grössere Unterhaltsarbeiten finanziell zu stemmen. Einzahlungen in den Erneuerungsfonds lassen sich im derzeit noch gültigen System schliesslich ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für werterhaltende Investitionen genutzt werden. Nach dem Systemwechsel wird dies nicht mehr möglich sein.

Stockwerkeigentümer können nun also mehr einzahlen und die Beiträge nach dem Systemwechsel wieder reduzieren oder gegebenenfalls sogar ganz aussetzen. Schubiger geht davon aus, dass diese Praxis vom Steueramt nicht beanstandet werden dürfte, solange sie nicht völlig aus dem Ruder läuft. «Viele Stockwerkeigentümergemeinschaften haben ohnehin zu wenig Geld in ihren Erneuerungsfonds», sagt er. «Nun bietet sich eine sehr gute Gelegenheit, um dies zu ändern.»

4. Welche neuen Möglichkeiten bieten sich mit Einkäufen in die Säule 3a?

Um in den verbleibenden Jahren bis zum Systemwechsel genug Geld für Renovationen zur Verfügung zu haben, kann es sogar sinnvoll sein, in diesen Jahren nicht in die Säule 3a einzuzahlen und das Geld stattdessen in werterhaltende Investitionen zu stecken, sagt Näf.

Schliesslich besteht seit diesem Jahr die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a später innerhalb von zehn Jahren mittels Einkäufen nachzuholen. Wichtig sei aber, dass der Einkauf zwingend vor dem Bezug der ersten Altersleistung erfolge. Zudem darf das Säule-3a-Konto nicht für die indirekte Amortisation der Immobilie vorgesehen sein.

5. Was sollten Eigentümer von vermieteten Wohnungen beachten?

Auch auf Besitzer von vermieteten Liegenschaften kommen durch die Reform Änderungen zu. Wie die Raiffeisen-Vertreterin ausführt, bleibt die Besteuerung von Mieterträgen bestehen, und der steuerliche Abzug von Unterhaltskosten ist bei solchen Liegenschaften weiterhin möglich. Derweil entfällt der Abzugsvortrag für nicht genutzte Unterhaltskosten auf Bundesebene, bleibt kantonal aber je nach Regelung weiterhin möglich.

Auch der steuerliche Abzug von Schuldzinsen ist weiterhin möglich, allerdings erfolgt dieser nach Inkrafttreten der Reform gemäss der sogenannten quotal-restriktiven Methode und wird dadurch beschränkt. Dies bedeute, dass die Schuldzinsen nach der Reform in Höhe des Anteils der vermieteten Immobilien am gesamten Vermögen abgezogen werden dürfen, sagt Näf. Wenn die vermieteten Immobilien also beispielsweise 1 Million Franken wert sind und das Gesamtvermögen 4 Millionen Franken beträgt, darf nur noch ein Viertel der Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

«Obwohl es auch nach dem Systemwechsel gewisse Abzugsmöglichkeiten bei den Schuldzinsen gibt, wird es für die Eigentümer von vermieteten Wohnungen weniger attraktiv, Schulden zu haben», sagt Schubiger.

6. Was passiert bei gemischt genutzten Liegenschaften?

Auch auf Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften kommen Änderungen zu. Als Beispiel für eine solche Konstellation kann etwa ein Drei-Familien-Haus mit einer selbstbewohnten Wohnung gelten.

Laut Näf bleibt die Aufteilung hier kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt: nach Wohnfläche, Raumeinheiten, der Anzahl an Zimmern oder speziellen Punktesystemen. Auch bei solchen Liegenschaften seien nach Inkrafttreten der Reform die Schuldzinsen für vermietete Anteile gemäss der quotal-restriktiven Methode steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gelte für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, diese würden ebenfalls anteilig berechnet. Auch hier gelte es aber, die kantonalen Gesetzgebungen abzuwarten.

7. Bekommt man den Ersterwerberabzug auch, wenn man bereits jetzt ein Eigenheim kauft?

Mit der Reform wird auch der sogenannte Ersterwerberabzug eingeführt. Dabei handelt es sich um einen befristeten Schuldzinsabzug beim erstmaligen Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Für Einzelpersonen beträgt er maximal 5000 Franken pro Jahr, für Ehepaare maximal 10 000 Franken pro Jahr. Während zehn Jahren wird der Abzug schrittweise je um 10 Prozent reduziert.

Wenn man also in diesem Jahr zum ersten Mal Wohneigentum kaufe, bekomme man den Ersterwerberabzug ab dem Zeitpunkt, an dem die neue Gesetzgebung in Kraft trete, sagt Näf. Vorausgesetzt, die Reform trete 2028 in Kraft, erhalte man den Ersterwerberabzug dann nur für acht, nicht für zehn Jahre.

«Finanziell gesehen ist der Ersterwerberabzug aber ohnehin nicht allzu hoch», sagt Schubiger dazu. Der Abzug wird zudem dadurch relativiert, dass er mit jedem Jahr abnimmt und befristet ist.

8. Ist es nach dem Wegfall des Eigenmietwerts sinnvoll, die Hypothek rascher und stärker zu amortisieren?

Nach dem Inkrafttreten der Reform können Wohneigentümer Schuldzinsen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch wird die Amortisation der Hypothek – also das Abzahlen – relativ gesehen etwas attraktiver. Schubiger nennt folgendes Beispiel: Einen Wohneigentümer, der seine eigene Immobilie bewohnt und eine Hypothek mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent abgeschlossen hat, kostete diese im alten System bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent nur rund 1 Prozent, da er die Schuldzinsen in der Steuererklärung angeben konnte. Nach der Reform steigen seine Kosten hingegen auf 1,5 Prozent, da er die Schuldzinsen dann nicht mehr abziehen kann.

Ob sich das Abzahlen aber lohnt, hängt davon ab, wie der Immobilienbesitzer sein Geld anlegt. «Liegt das Geld sonst auf dem Konto herum, ist es sinnvoll, die Hypothek abzuzahlen», sagt Schubiger. Legt man das Geld hingegen zu Teilen in Aktien oder beispielsweise in eine weitere Immobilie an, spricht viel dafür, dass sich mittel- bis langfristig eine Rendite erzielen lässt, die den Hypothekarzins übersteigt.

Auch die individuelle Situation der Wohneigentümer spielt eine wichtige Rolle. Rückt die Pensionierung ins Blickfeld, kann es sinnvoll sein, stärker zu amortisieren. Schliesslich ist bei den meisten Personen das Einkommen im Ruhestand deutlich niedriger als in der Zeit der Berufstätigkeit. Zudem berechnet der Hypothekargeber die Tragbarkeit der Immobilie neu, wenn man pensioniert wird.

Allerdings sollte man sich ebenso bewusst sein, dass es im Alter oftmals schwierig ist, eine Hypothek aufzustocken. Man sollte also schauen, dass man genug Liquidität hat – dass also nicht der Grossteil des Vermögens in der Immobilie steckt und man kaum mehr genug Geld zum Leben hat.

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Nach dem Volks-Ja gibt es einen Systemwechsel bei den Steuern auf Wohneigentum. Was dies für Haus- und Stockwerkeigentümer, Vermieter und die Amortisation der Hypothek bedeutet.

Viele Haus- und Wohnungseigentümer wollen die Jahre bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts nutzen und Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen.

Illustration Anja Lemcke / NZZ

Der Eigenmietwert ist bald Geschichte. Bisher mussten Immobilienbesitzer in der Steuererklärung eine Art theoretisches Einkommen für die Nutzung der eigenen Liegenschaft angeben. Nach dem Volks-Ja zur Reform der Besteuerung von Wohneigentum im September vergangenen Jahres wird dies nicht mehr der Fall sein – die neuen Regelungen könnten schon ab Anfang 2028 gelten.

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Der Systemwechsel bedeutet auch, dass Steuerabzüge für Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr möglich sein werden. Zudem werden Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt entfallen. Hingegen wird ein neuer Ersterwerberabzug eingeführt.

Die Änderungen schaffen Handlungsbedarf für Wohneigentümer. Dies sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Sollte man bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts Unterhaltsarbeiten an der Immobilie vorziehen?

«Für viele Immobilieneigentümer sind derzeit die Unterhaltsarbeiten bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts das wichtigste Thema», sagt Florian Schubiger, Mitgründer der Plattform Hypotheke.ch. Viele wollten die Jahre bis zum Inkrafttreten der Reform nutzen und entsprechende Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen. Schliesslich lassen sich danach Unterhaltskosten nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Wohneigentümer sollten sich dabei bewusst sein, dass Abzüge auch heute nur für sogenannte werterhaltende Investitionen möglich sind. Dazu zählen beispielsweise Maler-, Gipser-, Schreiner- oder Sanitärarbeiten. Wertvermehrende Unterhaltskosten lassen sich bereits heute nicht in der Steuererklärung angeben – Beispiele für solche Investitionen sind etwa der Ausbau des Dachstocks oder der Anbau eines neuen Wintergartens.

Schubiger empfiehlt indessen, bereits geplante werterhaltende Investitionen auf jeden Fall vorzuziehen, eine entsprechende Prioritätenliste zu erstellen und frühzeitig vorzugehen. Durch die Abzüge kostet beispielsweise eine neue Küche für 50 000 Franken bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent am Ende effektiv nur rund 35 000 Franken, wenn man den Abzug geltend macht. Nach dem Inkrafttreten der Reform fällt dieser Vorteil weg.

Allerdings sollten Wohneigentümer dabei auch nicht die Rechnung ohne die Handwerker machen. «Es wird einen Run auf die Handwerker geben, und aufgrund der starken Nachfrage dürften viele ihre Preise erhöhen», sagt Schubiger. Folglich sollten Wohneigentümer unbedingt mehrere Offerten einholen und vergleichen. Bei grossen Beträgen könne es sinnvoll sein, die Handwerksarbeiten auf zwei Steuerjahre zu verteilen, um die Steuerprogression zu brechen.

2. Was sollten Eigentümer älterer Liegenschaften beachten?

Gerade auch bei älteren Liegenschaften mit grösserem Sanierungsbedarf sollten sich Eigentümer Gedanken machen, ob sie die Renovationen noch vor dem Systemwechsel machen wollen. Eigentümer von alten, sanierungsbedürftigen Liegenschaften mit noch eher hohen Hypothekarbeträgen profitieren kaum von dem Systemwechsel, da werterhaltende Renovationskosten zukünftig nicht mehr abgezogen werden können.

Bei älteren Liegenschaften hänge es davon ab, ob man diese behalten oder in naher Zukunft verkaufen wolle, sagt Melanie Näf, Leiterin Fachzentrum Finanzplanung bei Raiffeisen Schweiz. Wenn man sowieso verkaufen wolle, sollte man – wenn überhaupt – in den Substanzerhalt der Immobilie investieren. Grundsätzlich sei in den kommenden Jahren aufgrund des Systemwechsels mit einem kurzfristigen Sanierungsboom zu rechnen. «Mittelfristig dürfte die Qualität der Gebäude allerdings abnehmen», sagt sie.

Altbauten dürften durch die Reform gegenüber Neubauten an Wert verlieren. Die Ökonomen der Grossbank UBS schätzen, dass rund ein Drittel der Einfamilienhäuser und des Stockwerkeigentums in der Schweiz einen substanziellen Sanierungsbedarf aufweist. Besonders betroffen seien Liegenschaften aus den Jahren 1960 bis 1990.

3. Was können Stockwerkeigentümer tun?

Auch Stockwerkeigentümer können bis zum Systemwechsel werterhaltende Investitionen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Braucht die Wohnung eine neue Küche, ein neues Bad oder neue Böden? Oder sollte sie wieder einmal gestrichen werden? Stockwerkeigentümer sollten überlegen, welche Renovationen sie in den Jahren bis zum Wegfall des Eigenmietwerts noch vornehmen möchten. «Alle Sanierungen, die man in den nächsten fünf Jahren sowieso machen wollte, sollte man nun angehen», sagt Schubiger.

Für Stockwerkeigentümer kann es auch sinnvoll sein, den Erneuerungsfonds in dieser Zeit stärker zu äufnen als bisher geplant. Solche Fonds helfen den Eigentümern, grössere Unterhaltsarbeiten finanziell zu stemmen. Einzahlungen in den Erneuerungsfonds lassen sich im derzeit noch gültigen System schliesslich ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für werterhaltende Investitionen genutzt werden. Nach dem Systemwechsel wird dies nicht mehr möglich sein.

Stockwerkeigentümer können nun also mehr einzahlen und die Beiträge nach dem Systemwechsel wieder reduzieren oder gegebenenfalls sogar ganz aussetzen. Schubiger geht davon aus, dass diese Praxis vom Steueramt nicht beanstandet werden dürfte, solange sie nicht völlig aus dem Ruder läuft. «Viele Stockwerkeigentümergemeinschaften haben ohnehin zu wenig Geld in ihren Erneuerungsfonds», sagt er. «Nun bietet sich eine sehr gute Gelegenheit, um dies zu ändern.»

4. Welche neuen Möglichkeiten bieten sich mit Einkäufen in die Säule 3a?

Um in den verbleibenden Jahren bis zum Systemwechsel genug Geld für Renovationen zur Verfügung zu haben, kann es sogar sinnvoll sein, in diesen Jahren nicht in die Säule 3a einzuzahlen und das Geld stattdessen in werterhaltende Investitionen zu stecken, sagt Näf.

Schliesslich besteht seit diesem Jahr die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a später innerhalb von zehn Jahren mittels Einkäufen nachzuholen. Wichtig sei aber, dass der Einkauf zwingend vor dem Bezug der ersten Altersleistung erfolge. Zudem darf das Säule-3a-Konto nicht für die indirekte Amortisation der Immobilie vorgesehen sein.

5. Was sollten Eigentümer von vermieteten Wohnungen beachten?

Auch auf Besitzer von vermieteten Liegenschaften kommen durch die Reform Änderungen zu. Wie die Raiffeisen-Vertreterin ausführt, bleibt die Besteuerung von Mieterträgen bestehen, und der steuerliche Abzug von Unterhaltskosten ist bei solchen Liegenschaften weiterhin möglich. Derweil entfällt der Abzugsvortrag für nicht genutzte Unterhaltskosten auf Bundesebene, bleibt kantonal aber je nach Regelung weiterhin möglich.

Auch der steuerliche Abzug von Schuldzinsen ist weiterhin möglich, allerdings erfolgt dieser nach Inkrafttreten der Reform gemäss der sogenannten quotal-restriktiven Methode und wird dadurch beschränkt. Dies bedeute, dass die Schuldzinsen nach der Reform in Höhe des Anteils der vermieteten Immobilien am gesamten Vermögen abgezogen werden dürfen, sagt Näf. Wenn die vermieteten Immobilien also beispielsweise 1 Million Franken wert sind und das Gesamtvermögen 4 Millionen Franken beträgt, darf nur noch ein Viertel der Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

«Obwohl es auch nach dem Systemwechsel gewisse Abzugsmöglichkeiten bei den Schuldzinsen gibt, wird es für die Eigentümer von vermieteten Wohnungen weniger attraktiv, Schulden zu haben», sagt Schubiger.

6. Was passiert bei gemischt genutzten Liegenschaften?

Auch auf Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften kommen Änderungen zu. Als Beispiel für eine solche Konstellation kann etwa ein Drei-Familien-Haus mit einer selbstbewohnten Wohnung gelten.

Laut Näf bleibt die Aufteilung hier kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt: nach Wohnfläche, Raumeinheiten, der Anzahl an Zimmern oder speziellen Punktesystemen. Auch bei solchen Liegenschaften seien nach Inkrafttreten der Reform die Schuldzinsen für vermietete Anteile gemäss der quotal-restriktiven Methode steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gelte für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, diese würden ebenfalls anteilig berechnet. Auch hier gelte es aber, die kantonalen Gesetzgebungen abzuwarten.

7. Bekommt man den Ersterwerberabzug auch, wenn man bereits jetzt ein Eigenheim kauft?

Mit der Reform wird auch der sogenannte Ersterwerberabzug eingeführt. Dabei handelt es sich um einen befristeten Schuldzinsabzug beim erstmaligen Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Für Einzelpersonen beträgt er maximal 5000 Franken pro Jahr, für Ehepaare maximal 10 000 Franken pro Jahr. Während zehn Jahren wird der Abzug schrittweise je um 10 Prozent reduziert.

Wenn man also in diesem Jahr zum ersten Mal Wohneigentum kaufe, bekomme man den Ersterwerberabzug ab dem Zeitpunkt, an dem die neue Gesetzgebung in Kraft trete, sagt Näf. Vorausgesetzt, die Reform trete 2028 in Kraft, erhalte man den Ersterwerberabzug dann nur für acht, nicht für zehn Jahre.

«Finanziell gesehen ist der Ersterwerberabzug aber ohnehin nicht allzu hoch», sagt Schubiger dazu. Der Abzug wird zudem dadurch relativiert, dass er mit jedem Jahr abnimmt und befristet ist.

8. Ist es nach dem Wegfall des Eigenmietwerts sinnvoll, die Hypothek rascher und stärker zu amortisieren?

Nach dem Inkrafttreten der Reform können Wohneigentümer Schuldzinsen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch wird die Amortisation der Hypothek – also das Abzahlen – relativ gesehen etwas attraktiver. Schubiger nennt folgendes Beispiel: Einen Wohneigentümer, der seine eigene Immobilie bewohnt und eine Hypothek mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent abgeschlossen hat, kostete diese im alten System bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent nur rund 1 Prozent, da er die Schuldzinsen in der Steuererklärung angeben konnte. Nach der Reform steigen seine Kosten hingegen auf 1,5 Prozent, da er die Schuldzinsen dann nicht mehr abziehen kann.

Ob sich das Abzahlen aber lohnt, hängt davon ab, wie der Immobilienbesitzer sein Geld anlegt. «Liegt das Geld sonst auf dem Konto herum, ist es sinnvoll, die Hypothek abzuzahlen», sagt Schubiger. Legt man das Geld hingegen zu Teilen in Aktien oder beispielsweise in eine weitere Immobilie an, spricht viel dafür, dass sich mittel- bis langfristig eine Rendite erzielen lässt, die den Hypothekarzins übersteigt.

Auch die individuelle Situation der Wohneigentümer spielt eine wichtige Rolle. Rückt die Pensionierung ins Blickfeld, kann es sinnvoll sein, stärker zu amortisieren. Schliesslich ist bei den meisten Personen das Einkommen im Ruhestand deutlich niedriger als in der Zeit der Berufstätigkeit. Zudem berechnet der Hypothekargeber die Tragbarkeit der Immobilie neu, wenn man pensioniert wird.

Allerdings sollte man sich ebenso bewusst sein, dass es im Alter oftmals schwierig ist, eine Hypothek aufzustocken. Man sollte also schauen, dass man genug Liquidität hat – dass also nicht der Grossteil des Vermögens in der Immobilie steckt und man kaum mehr genug Geld zum Leben hat.

Quelle: www.nzz.ch

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Strengere Regeln für Immobilienkäufe durch Ausländer

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Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp. Der Bundesrat will deshalb die Lex Koller verschärfen. Unter anderem will die Regierung den Wohnungskauf für Drittstaatsangehörige bewilligungspflichtig machen. Zudem soll der Kauf von Ferienwohnungen eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.

Angehörige von sogenannten Drittstaaten sollen neu beim Kauf von Hauptwohnungen eine Bewilligung einholen müssen. Ziehen sie weg, sollen sie zudem verpflichtet werden, ihre Immobilie innert zwei Jahren wieder zu verkaufen. Die Vorschläge zur Verschärfung der Lex Koller stellen einen Teil von vielen Begleitmassnahmen dar, welche der Bundesrat im Zusammenhang mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz» beschlossen hat.

So werden die Regeln verschärft

Für Personen im Ausland sollen zudem strengere Regeln gelten, wenn sie Geschäftsimmobilien erwerben wollen. Nutzen sie das Grundstück für den eigenen Betrieb soll dies weiterhin ohne Bewilligung und unbegrenzt möglich sein. Der Bundesrat möchte jedoch reine Kapitalanlagen verhindern. Deshalb sollen Personen im Ausland Geschäftsimmobilien nicht mehr kaufen dürfen, wenn sie diese vermieten oder verpachten wollen.

Weiter soll der Kauf von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland eingeschränkt werden. Dies, indem einerseits die jährlichen Bewilligungskontingente der Kantone reduziert wird. Anderseits sollen Personen im Ausland wieder eine Bewilligung einholen müssen, wenn sie die Ferienwohnung oder die Wohneinheit in Apparthotels einer anderen Person im Ausland verkaufen.

Verkauft heute ein Deutscher einer Französin eine Ferienwohnung, reduziert dies das kantonale Bewilligungskontingent nicht. Künftig soll jeder Erwerb einer Ferienwohnung durch Personen aus dem Ausland das kantonale Kontingent belasten.

Als weitere Verschärfung soll es Personen im Ausland grundsätzlich untersagt werden, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds zu erwerben.

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Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp. Der Bundesrat will deshalb die Lex Koller verschärfen. Unter anderem will die Regierung den Wohnungskauf für Drittstaatsangehörige bewilligungspflichtig machen. Zudem soll der Kauf von Ferienwohnungen eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.

Angehörige von sogenannten Drittstaaten sollen neu beim Kauf von Hauptwohnungen eine Bewilligung einholen müssen. Ziehen sie weg, sollen sie zudem verpflichtet werden, ihre Immobilie innert zwei Jahren wieder zu verkaufen. Die Vorschläge zur Verschärfung der Lex Koller stellen einen Teil von vielen Begleitmassnahmen dar, welche der Bundesrat im Zusammenhang mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz» beschlossen hat.

So werden die Regeln verschärft

Für Personen im Ausland sollen zudem strengere Regeln gelten, wenn sie Geschäftsimmobilien erwerben wollen. Nutzen sie das Grundstück für den eigenen Betrieb soll dies weiterhin ohne Bewilligung und unbegrenzt möglich sein. Der Bundesrat möchte jedoch reine Kapitalanlagen verhindern. Deshalb sollen Personen im Ausland Geschäftsimmobilien nicht mehr kaufen dürfen, wenn sie diese vermieten oder verpachten wollen.

Weiter soll der Kauf von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland eingeschränkt werden. Dies, indem einerseits die jährlichen Bewilligungskontingente der Kantone reduziert wird. Anderseits sollen Personen im Ausland wieder eine Bewilligung einholen müssen, wenn sie die Ferienwohnung oder die Wohneinheit in Apparthotels einer anderen Person im Ausland verkaufen.

Verkauft heute ein Deutscher einer Französin eine Ferienwohnung, reduziert dies das kantonale Bewilligungskontingent nicht. Künftig soll jeder Erwerb einer Ferienwohnung durch Personen aus dem Ausland das kantonale Kontingent belasten.

Als weitere Verschärfung soll es Personen im Ausland grundsätzlich untersagt werden, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds zu erwerben.

Quelle: www.bilanz.ch

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Prozess gegen Gulnara Karimowa in Bellinzona – News

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Heute beginnt in Bellinzona der Prozess gegen Gulnara Karimowa, die Tochter des früheren usbekischen Präsidenten – ein Überblick.

Wer ist Gulnara Karimowa? Popsängerin, Modedesignerin – und Tochter des langjährigen usbekischen Präsidenten. Top gestylt flanierte sie als UNO‑Botschafterin durch Genf, zog als Politikerin in Taschkent die Fäden und zeigte sich als Society‑Figur auch auf dem roten Teppich in Cannes. 2014 fiel Karimowa bei der eigenen Familie jedoch in Ungnade: Zunächst unter Hausarrest gestellt, verschwand sie später ganz aus der Öffentlichkeit – und landete schliesslich im Gefängnis.

Was wird ihr vorgeworfen? Karimowa soll von internationalen Telekomkonzernen Schmiergelder in Milliardenhöhe für die Vergabe von usbekischen Mobilfunklizenzen angenommen haben. Hunderte Millionen dieser mutmasslich illegalen Gelder soll sie in der Schweiz über Bankkonten, Firmenkonstrukte, Immobilien und Schliessfächer verborgen und gewaschen haben. Aufgrund der professionell organisierten und mafiaähnlich geführten Strukturen lautet die Anklage zudem auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation.

Legende:


Gulnara Karimowa (links) stellte 2011 ihre Marke GULI an der Mercedes-Benz Fashion Week in Moskau vor.


EPA/SERGEI ILNITSKY

Welche Rolle spielt die Schweiz? Mitangeklagt sind auch die Genfer Privatbank Lombard Odier und ein ehemaliger Mitarbeiter. Ihnen wirft die Bundesanwaltschaft vor, die mutmasslich illegalen Gelder entgegengenommen zu haben. «Es ist einer der grössten und spektakulärsten Fälle von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Geldwäscherei, der je vor einem Schweizer Gericht landete – schon allein vom Umfang der beschlagnahmten Gelder», sagt der jahrelange Beobachter und Buchautor Balz Bruppacher. Insgesamt sind 800 Millionen Franken eingezogen worden.

Legende:


Gulnara Karimowa an den 63. Internationalen Filmfestspielen von Cannes im Mai 2010.


AP Photo/Matt Sayles

Was macht die Schweiz so attraktiv für Geldwäscherei? Laut Transparency International Schweiz ist es eine Kombination von zwei Faktoren: «Trotz Verschärfungen im Geldwäschereigesetz gibt es weiterhin Lücken – etwa bleiben Immobilientransaktionen unter fünf Millionen Franken unter dem Radar», sagt Urs Thalmann. Hinzu komme die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes: «Kriminelle müssen nicht befürchten, dass eine Schweizer Bank plötzlich Konkurs geht.» Laut Thalmann wäre es wohl auch heute noch möglich, so viel Geld in der Schweiz zu waschen – auch wenn es schwieriger geworden sei.

«Ein so schillernder Fall ist für die Schweiz aussergewöhnlich»


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Kristina S. Weissmüller forscht als Assistenzprofessorin an der Freien Universität Amsterdam zu Korruption im öffentlichen Sektor.

Was ist am Fall Karimowa typisch?

Typisch ist, dass in Ländern mit schwachen staatlichen Institutionen, geringer Transparenz und mangelhafter Finanzaufsicht – wie Usbekistan, aber auch anderen rohstoffreichen Staaten – wirtschaftliche Akteure Schmiergelder zahlen, um an öffentliche Aufträge zu gelangen.

Und für die Schweiz?

Ein so schillernder Fall wie der von Karimowa ist für die Schweiz schon aussergewöhnlich, ebenso die mutmasslich exorbitanten Summen. Wir dürfen jetzt nicht denken, dass der Finanzplatz Schweiz typischerweise von solchen Fällen durchsetzt sei. Dennoch zeigt der Fall, wie kriminelle Netzwerke Grauzonen in der Regulierung des Finanzsystems systematisch ausnutzen, und dass es auch weiterhin Anstrengungen braucht, um Geldwäsche zu verhindern.

Was kann der Prozess leisten?

Solche Verfahren sind extrem komplex und ziehen sich oft über Jahre hin. Ob eine allfällige Strafe am Ende auch vollzogen werden kann, ist offen. Die Schweiz will aber auch das Geld zurückzahlen und braucht dafür ein rechtskräftiges Urteil. Leider gilt Usbekistan noch immer als korrupt, deshalb ist die Rückführung nicht ganz einfach.

Wird Karimowa zum Prozess kommen? «Das dürfte gleich zu Beginn des Prozesses eine der zentralen Fragen sein, denn Karimowa sitzt seit 2014 in Usbekistan in Haft», sagt Bruppacher. Sie könne also nicht in Bellinzona anwesend sein, es sei denn, Usbekistan würde sie in letzter Minute freilassen. «Die Frage wird also sein, ob die Bedingungen für ein Abwesenheitsverfahren erfüllt sind.» Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts sind nach Taschkent gereist und haben Karimowa dort einvernommen.

Legende:


Ein undatiertes Foto von Karimowa im Hausarrest in Taschkent, das der Nachrichtenagentur Associated Press am 31. März 2014 vorlag.


AP Photo/UzNews

Wie geht es ihr heute? Wie es Gulnara Karimowa geht, ist nicht bekannt. «In der Zeit um 2015 hiess es, sie sei gar nicht mehr am Leben», sagt Bruppacher. Ihr Schweizer Pflichtverteidiger habe sie dann 2016 besuchen können. «Das war das erste Lebenszeichen. Er hat schon damals berichtet, dass die Haftbedingungen schlecht sind.» Ihre Anwälte hätten sie das letzte Mal vor zwei Jahren bei der Einvernahme durch das Schweizer Bundesstrafgericht in Usbekistan gesehen.

Rückgabe der Gelder an Usbekistan


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Usbekistan ist gemäss Index von Transparency International noch immer ein stark korruptes Land. Damit die beschlagnahmten Gelder nicht erneut in korrupten Kanälen versickern, zahlt die Schweiz sie nicht direkt an den usbekischen Staat, sondern über Hilfsprojekte an Usbekistan zurück.

Grundlage dafür ist ein im August 2022 unterschriebenes Restitutionsabkommen, wonach alle im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimowa definitiv eingezogenen Vermögenswerte über einen Treuhandfonds der UNO der usbekischen Bevölkerung zugutekommen sollen. Im Oktober 2020 unterzeichneten die Schweiz und Usbekistan ein erstes Sharing-Abkommen, wonach 131 Millionen US-Dollar an Usbekistan restituiert werden.

Im Februar 2025 wurde ein zweites Sharing-Abkommen unterzeichnet, welches die Restitution weiterer 182 Millionen US-Dollar an Usbekistan vorsieht. Aktuell werden mit diesen Mitteln Projekte im Bereich Bildung und zur Reduzierung der Kinder- und Müttersterblichkeit finanziert.

Quelle: EDA und UNO

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TEXT:

Heute beginnt in Bellinzona der Prozess gegen Gulnara Karimowa, die Tochter des früheren usbekischen Präsidenten – ein Überblick.

Wer ist Gulnara Karimowa? Popsängerin, Modedesignerin – und Tochter des langjährigen usbekischen Präsidenten. Top gestylt flanierte sie als UNO‑Botschafterin durch Genf, zog als Politikerin in Taschkent die Fäden und zeigte sich als Society‑Figur auch auf dem roten Teppich in Cannes. 2014 fiel Karimowa bei der eigenen Familie jedoch in Ungnade: Zunächst unter Hausarrest gestellt, verschwand sie später ganz aus der Öffentlichkeit – und landete schliesslich im Gefängnis.

Was wird ihr vorgeworfen? Karimowa soll von internationalen Telekomkonzernen Schmiergelder in Milliardenhöhe für die Vergabe von usbekischen Mobilfunklizenzen angenommen haben. Hunderte Millionen dieser mutmasslich illegalen Gelder soll sie in der Schweiz über Bankkonten, Firmenkonstrukte, Immobilien und Schliessfächer verborgen und gewaschen haben. Aufgrund der professionell organisierten und mafiaähnlich geführten Strukturen lautet die Anklage zudem auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation.

Legende:


Gulnara Karimowa (links) stellte 2011 ihre Marke GULI an der Mercedes-Benz Fashion Week in Moskau vor.


EPA/SERGEI ILNITSKY

Welche Rolle spielt die Schweiz? Mitangeklagt sind auch die Genfer Privatbank Lombard Odier und ein ehemaliger Mitarbeiter. Ihnen wirft die Bundesanwaltschaft vor, die mutmasslich illegalen Gelder entgegengenommen zu haben. «Es ist einer der grössten und spektakulärsten Fälle von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Geldwäscherei, der je vor einem Schweizer Gericht landete – schon allein vom Umfang der beschlagnahmten Gelder», sagt der jahrelange Beobachter und Buchautor Balz Bruppacher. Insgesamt sind 800 Millionen Franken eingezogen worden.

Legende:


Gulnara Karimowa an den 63. Internationalen Filmfestspielen von Cannes im Mai 2010.


AP Photo/Matt Sayles

Was macht die Schweiz so attraktiv für Geldwäscherei? Laut Transparency International Schweiz ist es eine Kombination von zwei Faktoren: «Trotz Verschärfungen im Geldwäschereigesetz gibt es weiterhin Lücken – etwa bleiben Immobilientransaktionen unter fünf Millionen Franken unter dem Radar», sagt Urs Thalmann. Hinzu komme die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes: «Kriminelle müssen nicht befürchten, dass eine Schweizer Bank plötzlich Konkurs geht.» Laut Thalmann wäre es wohl auch heute noch möglich, so viel Geld in der Schweiz zu waschen – auch wenn es schwieriger geworden sei.

«Ein so schillernder Fall ist für die Schweiz aussergewöhnlich»


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Kristina S. Weissmüller forscht als Assistenzprofessorin an der Freien Universität Amsterdam zu Korruption im öffentlichen Sektor.

Was ist am Fall Karimowa typisch?

Typisch ist, dass in Ländern mit schwachen staatlichen Institutionen, geringer Transparenz und mangelhafter Finanzaufsicht – wie Usbekistan, aber auch anderen rohstoffreichen Staaten – wirtschaftliche Akteure Schmiergelder zahlen, um an öffentliche Aufträge zu gelangen.

Und für die Schweiz?

Ein so schillernder Fall wie der von Karimowa ist für die Schweiz schon aussergewöhnlich, ebenso die mutmasslich exorbitanten Summen. Wir dürfen jetzt nicht denken, dass der Finanzplatz Schweiz typischerweise von solchen Fällen durchsetzt sei. Dennoch zeigt der Fall, wie kriminelle Netzwerke Grauzonen in der Regulierung des Finanzsystems systematisch ausnutzen, und dass es auch weiterhin Anstrengungen braucht, um Geldwäsche zu verhindern.

Was kann der Prozess leisten?

Solche Verfahren sind extrem komplex und ziehen sich oft über Jahre hin. Ob eine allfällige Strafe am Ende auch vollzogen werden kann, ist offen. Die Schweiz will aber auch das Geld zurückzahlen und braucht dafür ein rechtskräftiges Urteil. Leider gilt Usbekistan noch immer als korrupt, deshalb ist die Rückführung nicht ganz einfach.

Wird Karimowa zum Prozess kommen? «Das dürfte gleich zu Beginn des Prozesses eine der zentralen Fragen sein, denn Karimowa sitzt seit 2014 in Usbekistan in Haft», sagt Bruppacher. Sie könne also nicht in Bellinzona anwesend sein, es sei denn, Usbekistan würde sie in letzter Minute freilassen. «Die Frage wird also sein, ob die Bedingungen für ein Abwesenheitsverfahren erfüllt sind.» Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts sind nach Taschkent gereist und haben Karimowa dort einvernommen.

Legende:


Ein undatiertes Foto von Karimowa im Hausarrest in Taschkent, das der Nachrichtenagentur Associated Press am 31. März 2014 vorlag.


AP Photo/UzNews

Wie geht es ihr heute? Wie es Gulnara Karimowa geht, ist nicht bekannt. «In der Zeit um 2015 hiess es, sie sei gar nicht mehr am Leben», sagt Bruppacher. Ihr Schweizer Pflichtverteidiger habe sie dann 2016 besuchen können. «Das war das erste Lebenszeichen. Er hat schon damals berichtet, dass die Haftbedingungen schlecht sind.» Ihre Anwälte hätten sie das letzte Mal vor zwei Jahren bei der Einvernahme durch das Schweizer Bundesstrafgericht in Usbekistan gesehen.

Rückgabe der Gelder an Usbekistan


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Usbekistan ist gemäss Index von Transparency International noch immer ein stark korruptes Land. Damit die beschlagnahmten Gelder nicht erneut in korrupten Kanälen versickern, zahlt die Schweiz sie nicht direkt an den usbekischen Staat, sondern über Hilfsprojekte an Usbekistan zurück.

Grundlage dafür ist ein im August 2022 unterschriebenes Restitutionsabkommen, wonach alle im Rahmen von Strafverfahren im Zusammenhang mit Gulnara Karimowa definitiv eingezogenen Vermögenswerte über einen Treuhandfonds der UNO der usbekischen Bevölkerung zugutekommen sollen. Im Oktober 2020 unterzeichneten die Schweiz und Usbekistan ein erstes Sharing-Abkommen, wonach 131 Millionen US-Dollar an Usbekistan restituiert werden.

Im Februar 2025 wurde ein zweites Sharing-Abkommen unterzeichnet, welches die Restitution weiterer 182 Millionen US-Dollar an Usbekistan vorsieht. Aktuell werden mit diesen Mitteln Projekte im Bereich Bildung und zur Reduzierung der Kinder- und Müttersterblichkeit finanziert.

Quelle: EDA und UNO

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Quelle: www.srf.ch

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In diesen Schweizer Regionen dürften neue Verkehrsprojekte die Immobilienpreise massgeblich bewegen

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Fokus: Wirtschaft, Finanzen, Banken, Hypotheken und Märkte.
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TEXT:

Die Analyse von Wüest Partner erfasst 15 vom LE angefahrene Schweizer Gemeinden in der Umgebung von Genf: Coppet, Tannay, Mies, Versoix, Genthod, Bellevue, Pregny-Chambésy, Lancy, Chêne-Bourg, Vernier, Meyrin, Satigny, Russin, Dardagny und Chancy. Diese wurden mit anderen, nicht erschlossenen, aber strukturell ähnlichen Gemeinden der Kantone Genf und Waadt verglichen. Folgende Effekte zeigten sich:

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Die Analyse von Wüest Partner erfasst 15 vom LE angefahrene Schweizer Gemeinden in der Umgebung von Genf: Coppet, Tannay, Mies, Versoix, Genthod, Bellevue, Pregny-Chambésy, Lancy, Chêne-Bourg, Vernier, Meyrin, Satigny, Russin, Dardagny und Chancy. Diese wurden mit anderen, nicht erschlossenen, aber strukturell ähnlichen Gemeinden der Kantone Genf und Waadt verglichen. Folgende Effekte zeigten sich:

Quelle: www.cash.ch

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Börsenwert erreicht 3,64 Mrd. CHF

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Der Börsenwert der Mobimo Holding AG ist auf 3,64 Mrd. CHF gestiegen. Die Aktie notiert an der SIX Swiss Exchange und bietet Exposure zu schweizerischen Gewerbe- und Wohnimmobilien.

Der Börsenwert der Mobimo Holding AG hat kürzlich 3,64 Mrd. CHF erreicht, wie aus Marktdaten ersichtlich. Marketscreener listet diesen Wert für die Aktie mit ISIN CH0011108872. Dies markiert einen Zuwachs gegenüber früheren Bewertungen von 2,87 Mrd. CHF. finanzen.net

Stand: 28.04.2026

Von der AD HOC NEWS Redaktion – Fachredaktion für Immobilien-Aktien.

Auf einen Blick

  • Name: Mobimo Holding AG
  • ISIN: CH0011108872
  • Sektor/Branche: Immobilien
  • Hauptsitz/Land: Schweiz
  • Kernmärkte: Schweiz
  • Zentrale Umsatztreiber: Gewerbe- und Wohnimmobilien
  • Heimatbörse/Handelsplatz: SIX Swiss Exchange
  • Handelswährung: CHF

Das Geschäftsmodell von Mobimo Holding AG im Kern

Die Mobimo Holding AG ist auf den Schweizer Immobilienmarkt spezialisiert und investiert in Gewerbe- und Wohnimmobilien. Die Aktie wird an der SIX Swiss Exchange gehandelt. ad-hoc-news.de beschreibt den Fokus auf kommerzielle und residentiale Properties in der Schweiz. Ein vergleichbarer Peer ist HIAG Immobilien AG, die ebenfalls in schweizerischen Immobilien aktiv ist.

Das Portfolio umfasst Objekte in urbanen Zentren der Schweiz. Die Gesellschaft generiert Einnahmen durch Miet- und Verkäufe. Der Börsenwert wurde zuletzt mit 3,64 Mrd. CHF angegeben. Marketscreener

Mobimo Holding AG ist im SPI Mid Cap Index vertreten. Dies unterstreicht ihre Position unter mittelgroßen schweizerischen Werten. Marketscreener

Offizielle Quelle

Alle aktuellen Infos zu Mobimo Holding AG aus erster Hand auf der offiziellen Webseite des Unternehmens.

Zur offiziellen Homepage

Die wichtigsten Umsatz- und Produkttreiber von Mobimo Holding AG

Primärer Umsatztreiber sind Mieteinnahmen aus Gewerbeimmobilien in der Schweiz. Der Börsenwert lag jüngst bei 2,87 Mrd. CHF, stieg aber auf 3,64 Mrd. CHF. finanzen.net Marketscreener Wohnimmobilien ergänzen das Portfolio. Die Aktie notierte kürzlich bei 375,50 CHF. fuw.ch

Weitere Treiber sind Veräußerungen von Assets. Die Gesellschaft ist in urbanen Lagen positioniert. Der Kurs lag bei 374,00 CHF in einer früheren Notierung. fuw.ch

Branchentrends und Wettbewerbsposition

In der schweizerischen Immobilienbranche herrschen stabile Mietnachfragen in Städten vor. Mobimo Holding AG konkurriert mit Gesellschaften wie HIAG Immobilien AG und PSP Swiss Property AG. Der Börsenwert von Mobimo beträgt 3,64 Mrd. CHF. Marketscreener

Der Sektor profitiert von niedrigen Zinsen in der Schweiz. Peers wie Valiant Holding AG weisen ähnliche Marktkapitalisierungen auf, mit 3,63 Mrd. CHF. Marketscreener Mobimo ist im Solactive ISS Europe Governance Select 50 PR Index gelistet. solactive.com

Warum Mobimo Holding AG für Anleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz relevant ist

Die Mobimo Holding AG bietet Anlegern in Deutschland, Österreich und der Schweiz Zugang zum stabilen schweizerischen Immobilienmarkt. Die Nähe der DACH-Regionen erleichtert das Verständnis der Marktbedingungen. Der Börsenwert von 3,64 Mrd. CHF macht sie attraktiv für diversifizierte Portfolios. Marketscreener

Handel in CHF birgt ein Währungsrisiko gegenüber EUR, das jedoch durch die Stabilität des Frankens gemindert wird. Grenzüberschreitende Investitionen in Schweizer Real Estate sind für DACH-Anleger üblich. Die Aktie ist an der SIX Swiss Exchange liquide. ad-hoc-news.de

Für welchen Anlegertyp passt die Mobimo Holding AG Aktie – und für welchen eher nicht?

Anleger mit Fokus auf Immobilien in stabilen Wirtschaften finden in Mobimo Holding AG eine passende Wahl. Langfristig orientierte Investoren schätzen den Sektor. Der Börsenwertanstieg auf 3,64 Mrd. CHF signalisiert Marktstärke. Marketscreener

Kursspekulanten könnten Schwankungen meiden, da der Sektor zyklisch ist. Vergleichbar mit HIAG Immobilien AG eignet sie sich für defensive Portfolios. Hohe Volatilität ist weniger ausgeprägt. fuw.ch

Risiken und offene Fragen bei Mobimo Holding AG

Zinsentwicklungen beeinflussen Immobilienwerte in der Schweiz. Steigende Raten könnten Mietnachfrage dämpfen. Der Börsenwert schwankt, wie der Anstieg von 2,87 Mrd. auf 3,64 Mrd. CHF zeigt. finanzen.net Marketscreener

Marktunsicherheiten durch wirtschaftliche Abkühlung in Europa sind relevant. Leerstände in Gewerbeimmobilien stellen eine offene Frage dar. Regulatorische Änderungen im Schweizer Immobilienrecht könnten wirken.

Fazit

Der Börsenwert der Mobimo Holding AG hat auf 3,64 Mrd. CHF zugenommen und unterstreicht die Stärke im Schweizer Immobilienmarkt. Die Notierung an der SIX Swiss Exchange mit CHF-Handel bleibt für DACH-Anleger relevant. Marktdaten zeigen anhaltende Bewertungsentwicklung.

Disclaimer: Keine Anlageberatung. Aktien sind volatile Finanzinstrumente.

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Der Börsenwert der Mobimo Holding AG ist auf 3,64 Mrd. CHF gestiegen. Die Aktie notiert an der SIX Swiss Exchange und bietet Exposure zu schweizerischen Gewerbe- und Wohnimmobilien.

Der Börsenwert der Mobimo Holding AG hat kürzlich 3,64 Mrd. CHF erreicht, wie aus Marktdaten ersichtlich. Marketscreener listet diesen Wert für die Aktie mit ISIN CH0011108872. Dies markiert einen Zuwachs gegenüber früheren Bewertungen von 2,87 Mrd. CHF. finanzen.net

Stand: 28.04.2026

Von der AD HOC NEWS Redaktion – Fachredaktion für Immobilien-Aktien.

Auf einen Blick

  • Name: Mobimo Holding AG
  • ISIN: CH0011108872
  • Sektor/Branche: Immobilien
  • Hauptsitz/Land: Schweiz
  • Kernmärkte: Schweiz
  • Zentrale Umsatztreiber: Gewerbe- und Wohnimmobilien
  • Heimatbörse/Handelsplatz: SIX Swiss Exchange
  • Handelswährung: CHF

Das Geschäftsmodell von Mobimo Holding AG im Kern

Die Mobimo Holding AG ist auf den Schweizer Immobilienmarkt spezialisiert und investiert in Gewerbe- und Wohnimmobilien. Die Aktie wird an der SIX Swiss Exchange gehandelt. ad-hoc-news.de beschreibt den Fokus auf kommerzielle und residentiale Properties in der Schweiz. Ein vergleichbarer Peer ist HIAG Immobilien AG, die ebenfalls in schweizerischen Immobilien aktiv ist.

Das Portfolio umfasst Objekte in urbanen Zentren der Schweiz. Die Gesellschaft generiert Einnahmen durch Miet- und Verkäufe. Der Börsenwert wurde zuletzt mit 3,64 Mrd. CHF angegeben. Marketscreener

Mobimo Holding AG ist im SPI Mid Cap Index vertreten. Dies unterstreicht ihre Position unter mittelgroßen schweizerischen Werten. Marketscreener

Offizielle Quelle

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Die wichtigsten Umsatz- und Produkttreiber von Mobimo Holding AG

Primärer Umsatztreiber sind Mieteinnahmen aus Gewerbeimmobilien in der Schweiz. Der Börsenwert lag jüngst bei 2,87 Mrd. CHF, stieg aber auf 3,64 Mrd. CHF. finanzen.net Marketscreener Wohnimmobilien ergänzen das Portfolio. Die Aktie notierte kürzlich bei 375,50 CHF. fuw.ch

Weitere Treiber sind Veräußerungen von Assets. Die Gesellschaft ist in urbanen Lagen positioniert. Der Kurs lag bei 374,00 CHF in einer früheren Notierung. fuw.ch

Branchentrends und Wettbewerbsposition

In der schweizerischen Immobilienbranche herrschen stabile Mietnachfragen in Städten vor. Mobimo Holding AG konkurriert mit Gesellschaften wie HIAG Immobilien AG und PSP Swiss Property AG. Der Börsenwert von Mobimo beträgt 3,64 Mrd. CHF. Marketscreener

Der Sektor profitiert von niedrigen Zinsen in der Schweiz. Peers wie Valiant Holding AG weisen ähnliche Marktkapitalisierungen auf, mit 3,63 Mrd. CHF. Marketscreener Mobimo ist im Solactive ISS Europe Governance Select 50 PR Index gelistet. solactive.com

Warum Mobimo Holding AG für Anleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz relevant ist

Die Mobimo Holding AG bietet Anlegern in Deutschland, Österreich und der Schweiz Zugang zum stabilen schweizerischen Immobilienmarkt. Die Nähe der DACH-Regionen erleichtert das Verständnis der Marktbedingungen. Der Börsenwert von 3,64 Mrd. CHF macht sie attraktiv für diversifizierte Portfolios. Marketscreener

Handel in CHF birgt ein Währungsrisiko gegenüber EUR, das jedoch durch die Stabilität des Frankens gemindert wird. Grenzüberschreitende Investitionen in Schweizer Real Estate sind für DACH-Anleger üblich. Die Aktie ist an der SIX Swiss Exchange liquide. ad-hoc-news.de

Für welchen Anlegertyp passt die Mobimo Holding AG Aktie – und für welchen eher nicht?

Anleger mit Fokus auf Immobilien in stabilen Wirtschaften finden in Mobimo Holding AG eine passende Wahl. Langfristig orientierte Investoren schätzen den Sektor. Der Börsenwertanstieg auf 3,64 Mrd. CHF signalisiert Marktstärke. Marketscreener

Kursspekulanten könnten Schwankungen meiden, da der Sektor zyklisch ist. Vergleichbar mit HIAG Immobilien AG eignet sie sich für defensive Portfolios. Hohe Volatilität ist weniger ausgeprägt. fuw.ch

Risiken und offene Fragen bei Mobimo Holding AG

Zinsentwicklungen beeinflussen Immobilienwerte in der Schweiz. Steigende Raten könnten Mietnachfrage dämpfen. Der Börsenwert schwankt, wie der Anstieg von 2,87 Mrd. auf 3,64 Mrd. CHF zeigt. finanzen.net Marketscreener

Marktunsicherheiten durch wirtschaftliche Abkühlung in Europa sind relevant. Leerstände in Gewerbeimmobilien stellen eine offene Frage dar. Regulatorische Änderungen im Schweizer Immobilienrecht könnten wirken.

Fazit

Der Börsenwert der Mobimo Holding AG hat auf 3,64 Mrd. CHF zugenommen und unterstreicht die Stärke im Schweizer Immobilienmarkt. Die Notierung an der SIX Swiss Exchange mit CHF-Handel bleibt für DACH-Anleger relevant. Marktdaten zeigen anhaltende Bewertungsentwicklung.

Disclaimer: Keine Anlageberatung. Aktien sind volatile Finanzinstrumente.

Quelle: www.ad-hoc-news.de

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Immobilienpreise treiben Schweizer Vermögen 2025 auf Rekordhöhe

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Fokus: Wirtschaft, Finanzen, Banken, Hypotheken und Märkte.
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Nenne, falls vorhanden, wichtige Zahlen, Entwicklungen oder Zitate kurz.
TEXT:

Das Reinvermögen der Privathaushalte stieg um 226 Milliarden oder 4,6 Prozent auf insgesamt 5132 Milliarden Franken per Ende 2025, wie die Schweizerische Nationalbank (SNB) am Dienstag mitteilte. Auch die finanziellen Forderungen legten um 119 auf 3278 Milliarden Franken zu. Getragen wurde der Anstieg unter anderem von einem höheren Immobilienvermögen.

Dabei erhöhten die privaten Haushalte ihre Ansprüche aus der beruflichen Altersvorsorge, investierten in kollektive Kapitalanlagen und stockten ihre Einlagen auf. Zudem profitierten die privaten Haushalte von Kapitalgewinnen dank gestiegener Börsenkurse.

Das Immobilienvermögen erhöhte sich dank steigender Preise auf 2924 Milliarden Franken, damit lag das Plus bei 5,0 Prozent. Der Marktwert der Immobilien entsprach fast der Hälfte des Gesamtvermögens der privaten Haushalte. Gleichzeitig wuchsen die Verpflichtungen der Haushalte – vor allem Hypothekarschulden – um 33 Milliarden oder 3,2 Prozent auf 1070 Milliarden Franken.

Auf lange Sicht sorgte insbesondere der Anstieg des Immobilienvermögens für einen klaren Anstieg des Reinvermögens der privaten Haushalte. Denn der Marktwert der Immobilien habe sich in den vergangenen 25 Jahren verdreifacht, hiess es. Zwar haben sich auch die Verpflichtungen, insbesondere die Hypotheken, mehr als verdoppelt. Unter dem Strich gilt das aber auch für das Reinvermögen.

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Das Reinvermögen der Privathaushalte stieg um 226 Milliarden oder 4,6 Prozent auf insgesamt 5132 Milliarden Franken per Ende 2025, wie die Schweizerische Nationalbank (SNB) am Dienstag mitteilte. Auch die finanziellen Forderungen legten um 119 auf 3278 Milliarden Franken zu. Getragen wurde der Anstieg unter anderem von einem höheren Immobilienvermögen.

Dabei erhöhten die privaten Haushalte ihre Ansprüche aus der beruflichen Altersvorsorge, investierten in kollektive Kapitalanlagen und stockten ihre Einlagen auf. Zudem profitierten die privaten Haushalte von Kapitalgewinnen dank gestiegener Börsenkurse.

Das Immobilienvermögen erhöhte sich dank steigender Preise auf 2924 Milliarden Franken, damit lag das Plus bei 5,0 Prozent. Der Marktwert der Immobilien entsprach fast der Hälfte des Gesamtvermögens der privaten Haushalte. Gleichzeitig wuchsen die Verpflichtungen der Haushalte – vor allem Hypothekarschulden – um 33 Milliarden oder 3,2 Prozent auf 1070 Milliarden Franken.

Auf lange Sicht sorgte insbesondere der Anstieg des Immobilienvermögens für einen klaren Anstieg des Reinvermögens der privaten Haushalte. Denn der Marktwert der Immobilien habe sich in den vergangenen 25 Jahren verdreifacht, hiess es. Zwar haben sich auch die Verpflichtungen, insbesondere die Hypotheken, mehr als verdoppelt. Unter dem Strich gilt das aber auch für das Reinvermögen.

Quelle: www.bilanz.ch

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In diesen Schweizer Regionen dürften neue Verkehrsprojekte die Immobilienpreise massgeblich bewegen

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Die Analyse von Wüest Partner erfasst 15 vom LE angefahrene Schweizer Gemeinden in der Umgebung von Genf: Coppet, Tannay, Mies, Versoix, Genthod, Bellevue, Pregny-Chambésy, Lancy, Chêne-Bourg, Vernier, Meyrin, Satigny, Russin, Dardagny und Chancy. Diese wurden mit anderen, nicht erschlossenen, aber strukturell ähnlichen Gemeinden der Kantone Genf und Waadt verglichen. Folgende Effekte zeigten sich:

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Die Analyse von Wüest Partner erfasst 15 vom LE angefahrene Schweizer Gemeinden in der Umgebung von Genf: Coppet, Tannay, Mies, Versoix, Genthod, Bellevue, Pregny-Chambésy, Lancy, Chêne-Bourg, Vernier, Meyrin, Satigny, Russin, Dardagny und Chancy. Diese wurden mit anderen, nicht erschlossenen, aber strukturell ähnlichen Gemeinden der Kantone Genf und Waadt verglichen. Folgende Effekte zeigten sich:

Quelle: www.cash.ch

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419. Schweizer Immobilienbrief – IMMOBILIEN Business

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Fokus: Wirtschaft, Finanzen, Banken, Hypotheken und Märkte.
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TEXT:

Investitionen in den öffentlichen Verkehr stellen auch Weichen für die Dynamik auf den Immobilienmärkten. (BILD: WÜEST PARTNER, CREDIT SUISSE)
  • Mobilität und Immobilienmarkt (Studie von Wüest Partner)
  • Neuer Anlauf zur Verschärfung der Lex Koller
  • Impulse durch den Data-Center-Boom (Savills-Logistikmarktstudie)

Um den 419. Schweizer Immobilienbrief jetzt als PDF herunterzuladen, klicken Sie bitte hier.

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Investitionen in den öffentlichen Verkehr stellen auch Weichen für die Dynamik auf den Immobilienmärkten. (BILD: WÜEST PARTNER, CREDIT SUISSE)
  • Mobilität und Immobilienmarkt (Studie von Wüest Partner)
  • Neuer Anlauf zur Verschärfung der Lex Koller
  • Impulse durch den Data-Center-Boom (Savills-Logistikmarktstudie)

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Quelle: www.immobilienbusiness.ch