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Fokus: Wirtschaft, Finanzen, Banken, Hypotheken und Märkte.
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Nenne, falls vorhanden, wichtige Zahlen, Entwicklungen oder Zitate kurz.
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Nach dem Volks-Ja gibt es einen Systemwechsel bei den Steuern auf Wohneigentum. Was dies für Haus- und Stockwerkeigentümer, Vermieter und die Amortisation der Hypothek bedeutet.
Viele Haus- und Wohnungseigentümer wollen die Jahre bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts nutzen und Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen.
Illustration Anja Lemcke / NZZ
Der Eigenmietwert ist bald Geschichte. Bisher mussten Immobilienbesitzer in der Steuererklärung eine Art theoretisches Einkommen für die Nutzung der eigenen Liegenschaft angeben. Nach dem Volks-Ja zur Reform der Besteuerung von Wohneigentum im September vergangenen Jahres wird dies nicht mehr der Fall sein – die neuen Regelungen könnten schon ab Anfang 2028 gelten.
Der Systemwechsel bedeutet auch, dass Steuerabzüge für Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr möglich sein werden. Zudem werden Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt entfallen. Hingegen wird ein neuer Ersterwerberabzug eingeführt.
Die Änderungen schaffen Handlungsbedarf für Wohneigentümer. Dies sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
1. Sollte man bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts Unterhaltsarbeiten an der Immobilie vorziehen?
«Für viele Immobilieneigentümer sind derzeit die Unterhaltsarbeiten bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts das wichtigste Thema», sagt Florian Schubiger, Mitgründer der Plattform Hypotheke.ch. Viele wollten die Jahre bis zum Inkrafttreten der Reform nutzen und entsprechende Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen. Schliesslich lassen sich danach Unterhaltskosten nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Wohneigentümer sollten sich dabei bewusst sein, dass Abzüge auch heute nur für sogenannte werterhaltende Investitionen möglich sind. Dazu zählen beispielsweise Maler-, Gipser-, Schreiner- oder Sanitärarbeiten. Wertvermehrende Unterhaltskosten lassen sich bereits heute nicht in der Steuererklärung angeben – Beispiele für solche Investitionen sind etwa der Ausbau des Dachstocks oder der Anbau eines neuen Wintergartens.
Schubiger empfiehlt indessen, bereits geplante werterhaltende Investitionen auf jeden Fall vorzuziehen, eine entsprechende Prioritätenliste zu erstellen und frühzeitig vorzugehen. Durch die Abzüge kostet beispielsweise eine neue Küche für 50 000 Franken bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent am Ende effektiv nur rund 35 000 Franken, wenn man den Abzug geltend macht. Nach dem Inkrafttreten der Reform fällt dieser Vorteil weg.
Allerdings sollten Wohneigentümer dabei auch nicht die Rechnung ohne die Handwerker machen. «Es wird einen Run auf die Handwerker geben, und aufgrund der starken Nachfrage dürften viele ihre Preise erhöhen», sagt Schubiger. Folglich sollten Wohneigentümer unbedingt mehrere Offerten einholen und vergleichen. Bei grossen Beträgen könne es sinnvoll sein, die Handwerksarbeiten auf zwei Steuerjahre zu verteilen, um die Steuerprogression zu brechen.
2. Was sollten Eigentümer älterer Liegenschaften beachten?
Gerade auch bei älteren Liegenschaften mit grösserem Sanierungsbedarf sollten sich Eigentümer Gedanken machen, ob sie die Renovationen noch vor dem Systemwechsel machen wollen. Eigentümer von alten, sanierungsbedürftigen Liegenschaften mit noch eher hohen Hypothekarbeträgen profitieren kaum von dem Systemwechsel, da werterhaltende Renovationskosten zukünftig nicht mehr abgezogen werden können.
Bei älteren Liegenschaften hänge es davon ab, ob man diese behalten oder in naher Zukunft verkaufen wolle, sagt Melanie Näf, Leiterin Fachzentrum Finanzplanung bei Raiffeisen Schweiz. Wenn man sowieso verkaufen wolle, sollte man – wenn überhaupt – in den Substanzerhalt der Immobilie investieren. Grundsätzlich sei in den kommenden Jahren aufgrund des Systemwechsels mit einem kurzfristigen Sanierungsboom zu rechnen. «Mittelfristig dürfte die Qualität der Gebäude allerdings abnehmen», sagt sie.
Altbauten dürften durch die Reform gegenüber Neubauten an Wert verlieren. Die Ökonomen der Grossbank UBS schätzen, dass rund ein Drittel der Einfamilienhäuser und des Stockwerkeigentums in der Schweiz einen substanziellen Sanierungsbedarf aufweist. Besonders betroffen seien Liegenschaften aus den Jahren 1960 bis 1990.
3. Was können Stockwerkeigentümer tun?
Auch Stockwerkeigentümer können bis zum Systemwechsel werterhaltende Investitionen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Braucht die Wohnung eine neue Küche, ein neues Bad oder neue Böden? Oder sollte sie wieder einmal gestrichen werden? Stockwerkeigentümer sollten überlegen, welche Renovationen sie in den Jahren bis zum Wegfall des Eigenmietwerts noch vornehmen möchten. «Alle Sanierungen, die man in den nächsten fünf Jahren sowieso machen wollte, sollte man nun angehen», sagt Schubiger.
Für Stockwerkeigentümer kann es auch sinnvoll sein, den Erneuerungsfonds in dieser Zeit stärker zu äufnen als bisher geplant. Solche Fonds helfen den Eigentümern, grössere Unterhaltsarbeiten finanziell zu stemmen. Einzahlungen in den Erneuerungsfonds lassen sich im derzeit noch gültigen System schliesslich ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für werterhaltende Investitionen genutzt werden. Nach dem Systemwechsel wird dies nicht mehr möglich sein.
Stockwerkeigentümer können nun also mehr einzahlen und die Beiträge nach dem Systemwechsel wieder reduzieren oder gegebenenfalls sogar ganz aussetzen. Schubiger geht davon aus, dass diese Praxis vom Steueramt nicht beanstandet werden dürfte, solange sie nicht völlig aus dem Ruder läuft. «Viele Stockwerkeigentümergemeinschaften haben ohnehin zu wenig Geld in ihren Erneuerungsfonds», sagt er. «Nun bietet sich eine sehr gute Gelegenheit, um dies zu ändern.»
4. Welche neuen Möglichkeiten bieten sich mit Einkäufen in die Säule 3a?
Um in den verbleibenden Jahren bis zum Systemwechsel genug Geld für Renovationen zur Verfügung zu haben, kann es sogar sinnvoll sein, in diesen Jahren nicht in die Säule 3a einzuzahlen und das Geld stattdessen in werterhaltende Investitionen zu stecken, sagt Näf.
Schliesslich besteht seit diesem Jahr die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a später innerhalb von zehn Jahren mittels Einkäufen nachzuholen. Wichtig sei aber, dass der Einkauf zwingend vor dem Bezug der ersten Altersleistung erfolge. Zudem darf das Säule-3a-Konto nicht für die indirekte Amortisation der Immobilie vorgesehen sein.
5. Was sollten Eigentümer von vermieteten Wohnungen beachten?
Auch auf Besitzer von vermieteten Liegenschaften kommen durch die Reform Änderungen zu. Wie die Raiffeisen-Vertreterin ausführt, bleibt die Besteuerung von Mieterträgen bestehen, und der steuerliche Abzug von Unterhaltskosten ist bei solchen Liegenschaften weiterhin möglich. Derweil entfällt der Abzugsvortrag für nicht genutzte Unterhaltskosten auf Bundesebene, bleibt kantonal aber je nach Regelung weiterhin möglich.
Auch der steuerliche Abzug von Schuldzinsen ist weiterhin möglich, allerdings erfolgt dieser nach Inkrafttreten der Reform gemäss der sogenannten quotal-restriktiven Methode und wird dadurch beschränkt. Dies bedeute, dass die Schuldzinsen nach der Reform in Höhe des Anteils der vermieteten Immobilien am gesamten Vermögen abgezogen werden dürfen, sagt Näf. Wenn die vermieteten Immobilien also beispielsweise 1 Million Franken wert sind und das Gesamtvermögen 4 Millionen Franken beträgt, darf nur noch ein Viertel der Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
«Obwohl es auch nach dem Systemwechsel gewisse Abzugsmöglichkeiten bei den Schuldzinsen gibt, wird es für die Eigentümer von vermieteten Wohnungen weniger attraktiv, Schulden zu haben», sagt Schubiger.
6. Was passiert bei gemischt genutzten Liegenschaften?
Auch auf Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften kommen Änderungen zu. Als Beispiel für eine solche Konstellation kann etwa ein Drei-Familien-Haus mit einer selbstbewohnten Wohnung gelten.
Laut Näf bleibt die Aufteilung hier kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt: nach Wohnfläche, Raumeinheiten, der Anzahl an Zimmern oder speziellen Punktesystemen. Auch bei solchen Liegenschaften seien nach Inkrafttreten der Reform die Schuldzinsen für vermietete Anteile gemäss der quotal-restriktiven Methode steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gelte für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, diese würden ebenfalls anteilig berechnet. Auch hier gelte es aber, die kantonalen Gesetzgebungen abzuwarten.
7. Bekommt man den Ersterwerberabzug auch, wenn man bereits jetzt ein Eigenheim kauft?
Mit der Reform wird auch der sogenannte Ersterwerberabzug eingeführt. Dabei handelt es sich um einen befristeten Schuldzinsabzug beim erstmaligen Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Für Einzelpersonen beträgt er maximal 5000 Franken pro Jahr, für Ehepaare maximal 10 000 Franken pro Jahr. Während zehn Jahren wird der Abzug schrittweise je um 10 Prozent reduziert.
Wenn man also in diesem Jahr zum ersten Mal Wohneigentum kaufe, bekomme man den Ersterwerberabzug ab dem Zeitpunkt, an dem die neue Gesetzgebung in Kraft trete, sagt Näf. Vorausgesetzt, die Reform trete 2028 in Kraft, erhalte man den Ersterwerberabzug dann nur für acht, nicht für zehn Jahre.
«Finanziell gesehen ist der Ersterwerberabzug aber ohnehin nicht allzu hoch», sagt Schubiger dazu. Der Abzug wird zudem dadurch relativiert, dass er mit jedem Jahr abnimmt und befristet ist.
8. Ist es nach dem Wegfall des Eigenmietwerts sinnvoll, die Hypothek rascher und stärker zu amortisieren?
Nach dem Inkrafttreten der Reform können Wohneigentümer Schuldzinsen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch wird die Amortisation der Hypothek – also das Abzahlen – relativ gesehen etwas attraktiver. Schubiger nennt folgendes Beispiel: Einen Wohneigentümer, der seine eigene Immobilie bewohnt und eine Hypothek mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent abgeschlossen hat, kostete diese im alten System bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent nur rund 1 Prozent, da er die Schuldzinsen in der Steuererklärung angeben konnte. Nach der Reform steigen seine Kosten hingegen auf 1,5 Prozent, da er die Schuldzinsen dann nicht mehr abziehen kann.
Ob sich das Abzahlen aber lohnt, hängt davon ab, wie der Immobilienbesitzer sein Geld anlegt. «Liegt das Geld sonst auf dem Konto herum, ist es sinnvoll, die Hypothek abzuzahlen», sagt Schubiger. Legt man das Geld hingegen zu Teilen in Aktien oder beispielsweise in eine weitere Immobilie an, spricht viel dafür, dass sich mittel- bis langfristig eine Rendite erzielen lässt, die den Hypothekarzins übersteigt.
Auch die individuelle Situation der Wohneigentümer spielt eine wichtige Rolle. Rückt die Pensionierung ins Blickfeld, kann es sinnvoll sein, stärker zu amortisieren. Schliesslich ist bei den meisten Personen das Einkommen im Ruhestand deutlich niedriger als in der Zeit der Berufstätigkeit. Zudem berechnet der Hypothekargeber die Tragbarkeit der Immobilie neu, wenn man pensioniert wird.
Allerdings sollte man sich ebenso bewusst sein, dass es im Alter oftmals schwierig ist, eine Hypothek aufzustocken. Man sollte also schauen, dass man genug Liquidität hat – dass also nicht der Grossteil des Vermögens in der Immobilie steckt und man kaum mehr genug Geld zum Leben hat.
Erstelle 3–5 stichpunktartige Kernaussagen (je max. 15 Wörter) mit Fokus auf wirtschaftliche oder finanzielle Aspekte.
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Nach dem Volks-Ja gibt es einen Systemwechsel bei den Steuern auf Wohneigentum. Was dies für Haus- und Stockwerkeigentümer, Vermieter und die Amortisation der Hypothek bedeutet.
Viele Haus- und Wohnungseigentümer wollen die Jahre bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts nutzen und Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen.
Illustration Anja Lemcke / NZZ
Der Eigenmietwert ist bald Geschichte. Bisher mussten Immobilienbesitzer in der Steuererklärung eine Art theoretisches Einkommen für die Nutzung der eigenen Liegenschaft angeben. Nach dem Volks-Ja zur Reform der Besteuerung von Wohneigentum im September vergangenen Jahres wird dies nicht mehr der Fall sein – die neuen Regelungen könnten schon ab Anfang 2028 gelten.
Der Systemwechsel bedeutet auch, dass Steuerabzüge für Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr möglich sein werden. Zudem werden Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt entfallen. Hingegen wird ein neuer Ersterwerberabzug eingeführt.
Die Änderungen schaffen Handlungsbedarf für Wohneigentümer. Dies sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
1. Sollte man bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts Unterhaltsarbeiten an der Immobilie vorziehen?
«Für viele Immobilieneigentümer sind derzeit die Unterhaltsarbeiten bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts das wichtigste Thema», sagt Florian Schubiger, Mitgründer der Plattform Hypotheke.ch. Viele wollten die Jahre bis zum Inkrafttreten der Reform nutzen und entsprechende Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften vornehmen. Schliesslich lassen sich danach Unterhaltskosten nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Wohneigentümer sollten sich dabei bewusst sein, dass Abzüge auch heute nur für sogenannte werterhaltende Investitionen möglich sind. Dazu zählen beispielsweise Maler-, Gipser-, Schreiner- oder Sanitärarbeiten. Wertvermehrende Unterhaltskosten lassen sich bereits heute nicht in der Steuererklärung angeben – Beispiele für solche Investitionen sind etwa der Ausbau des Dachstocks oder der Anbau eines neuen Wintergartens.
Schubiger empfiehlt indessen, bereits geplante werterhaltende Investitionen auf jeden Fall vorzuziehen, eine entsprechende Prioritätenliste zu erstellen und frühzeitig vorzugehen. Durch die Abzüge kostet beispielsweise eine neue Küche für 50 000 Franken bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent am Ende effektiv nur rund 35 000 Franken, wenn man den Abzug geltend macht. Nach dem Inkrafttreten der Reform fällt dieser Vorteil weg.
Allerdings sollten Wohneigentümer dabei auch nicht die Rechnung ohne die Handwerker machen. «Es wird einen Run auf die Handwerker geben, und aufgrund der starken Nachfrage dürften viele ihre Preise erhöhen», sagt Schubiger. Folglich sollten Wohneigentümer unbedingt mehrere Offerten einholen und vergleichen. Bei grossen Beträgen könne es sinnvoll sein, die Handwerksarbeiten auf zwei Steuerjahre zu verteilen, um die Steuerprogression zu brechen.
2. Was sollten Eigentümer älterer Liegenschaften beachten?
Gerade auch bei älteren Liegenschaften mit grösserem Sanierungsbedarf sollten sich Eigentümer Gedanken machen, ob sie die Renovationen noch vor dem Systemwechsel machen wollen. Eigentümer von alten, sanierungsbedürftigen Liegenschaften mit noch eher hohen Hypothekarbeträgen profitieren kaum von dem Systemwechsel, da werterhaltende Renovationskosten zukünftig nicht mehr abgezogen werden können.
Bei älteren Liegenschaften hänge es davon ab, ob man diese behalten oder in naher Zukunft verkaufen wolle, sagt Melanie Näf, Leiterin Fachzentrum Finanzplanung bei Raiffeisen Schweiz. Wenn man sowieso verkaufen wolle, sollte man – wenn überhaupt – in den Substanzerhalt der Immobilie investieren. Grundsätzlich sei in den kommenden Jahren aufgrund des Systemwechsels mit einem kurzfristigen Sanierungsboom zu rechnen. «Mittelfristig dürfte die Qualität der Gebäude allerdings abnehmen», sagt sie.
Altbauten dürften durch die Reform gegenüber Neubauten an Wert verlieren. Die Ökonomen der Grossbank UBS schätzen, dass rund ein Drittel der Einfamilienhäuser und des Stockwerkeigentums in der Schweiz einen substanziellen Sanierungsbedarf aufweist. Besonders betroffen seien Liegenschaften aus den Jahren 1960 bis 1990.
3. Was können Stockwerkeigentümer tun?
Auch Stockwerkeigentümer können bis zum Systemwechsel werterhaltende Investitionen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Braucht die Wohnung eine neue Küche, ein neues Bad oder neue Böden? Oder sollte sie wieder einmal gestrichen werden? Stockwerkeigentümer sollten überlegen, welche Renovationen sie in den Jahren bis zum Wegfall des Eigenmietwerts noch vornehmen möchten. «Alle Sanierungen, die man in den nächsten fünf Jahren sowieso machen wollte, sollte man nun angehen», sagt Schubiger.
Für Stockwerkeigentümer kann es auch sinnvoll sein, den Erneuerungsfonds in dieser Zeit stärker zu äufnen als bisher geplant. Solche Fonds helfen den Eigentümern, grössere Unterhaltsarbeiten finanziell zu stemmen. Einzahlungen in den Erneuerungsfonds lassen sich im derzeit noch gültigen System schliesslich ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehen, wenn sie für werterhaltende Investitionen genutzt werden. Nach dem Systemwechsel wird dies nicht mehr möglich sein.
Stockwerkeigentümer können nun also mehr einzahlen und die Beiträge nach dem Systemwechsel wieder reduzieren oder gegebenenfalls sogar ganz aussetzen. Schubiger geht davon aus, dass diese Praxis vom Steueramt nicht beanstandet werden dürfte, solange sie nicht völlig aus dem Ruder läuft. «Viele Stockwerkeigentümergemeinschaften haben ohnehin zu wenig Geld in ihren Erneuerungsfonds», sagt er. «Nun bietet sich eine sehr gute Gelegenheit, um dies zu ändern.»
4. Welche neuen Möglichkeiten bieten sich mit Einkäufen in die Säule 3a?
Um in den verbleibenden Jahren bis zum Systemwechsel genug Geld für Renovationen zur Verfügung zu haben, kann es sogar sinnvoll sein, in diesen Jahren nicht in die Säule 3a einzuzahlen und das Geld stattdessen in werterhaltende Investitionen zu stecken, sagt Näf.
Schliesslich besteht seit diesem Jahr die Möglichkeit, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a später innerhalb von zehn Jahren mittels Einkäufen nachzuholen. Wichtig sei aber, dass der Einkauf zwingend vor dem Bezug der ersten Altersleistung erfolge. Zudem darf das Säule-3a-Konto nicht für die indirekte Amortisation der Immobilie vorgesehen sein.
5. Was sollten Eigentümer von vermieteten Wohnungen beachten?
Auch auf Besitzer von vermieteten Liegenschaften kommen durch die Reform Änderungen zu. Wie die Raiffeisen-Vertreterin ausführt, bleibt die Besteuerung von Mieterträgen bestehen, und der steuerliche Abzug von Unterhaltskosten ist bei solchen Liegenschaften weiterhin möglich. Derweil entfällt der Abzugsvortrag für nicht genutzte Unterhaltskosten auf Bundesebene, bleibt kantonal aber je nach Regelung weiterhin möglich.
Auch der steuerliche Abzug von Schuldzinsen ist weiterhin möglich, allerdings erfolgt dieser nach Inkrafttreten der Reform gemäss der sogenannten quotal-restriktiven Methode und wird dadurch beschränkt. Dies bedeute, dass die Schuldzinsen nach der Reform in Höhe des Anteils der vermieteten Immobilien am gesamten Vermögen abgezogen werden dürfen, sagt Näf. Wenn die vermieteten Immobilien also beispielsweise 1 Million Franken wert sind und das Gesamtvermögen 4 Millionen Franken beträgt, darf nur noch ein Viertel der Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
«Obwohl es auch nach dem Systemwechsel gewisse Abzugsmöglichkeiten bei den Schuldzinsen gibt, wird es für die Eigentümer von vermieteten Wohnungen weniger attraktiv, Schulden zu haben», sagt Schubiger.
6. Was passiert bei gemischt genutzten Liegenschaften?
Auch auf Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften kommen Änderungen zu. Als Beispiel für eine solche Konstellation kann etwa ein Drei-Familien-Haus mit einer selbstbewohnten Wohnung gelten.
Laut Näf bleibt die Aufteilung hier kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt: nach Wohnfläche, Raumeinheiten, der Anzahl an Zimmern oder speziellen Punktesystemen. Auch bei solchen Liegenschaften seien nach Inkrafttreten der Reform die Schuldzinsen für vermietete Anteile gemäss der quotal-restriktiven Methode steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gelte für Unterhalts- und Renovationsarbeiten, diese würden ebenfalls anteilig berechnet. Auch hier gelte es aber, die kantonalen Gesetzgebungen abzuwarten.
7. Bekommt man den Ersterwerberabzug auch, wenn man bereits jetzt ein Eigenheim kauft?
Mit der Reform wird auch der sogenannte Ersterwerberabzug eingeführt. Dabei handelt es sich um einen befristeten Schuldzinsabzug beim erstmaligen Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Für Einzelpersonen beträgt er maximal 5000 Franken pro Jahr, für Ehepaare maximal 10 000 Franken pro Jahr. Während zehn Jahren wird der Abzug schrittweise je um 10 Prozent reduziert.
Wenn man also in diesem Jahr zum ersten Mal Wohneigentum kaufe, bekomme man den Ersterwerberabzug ab dem Zeitpunkt, an dem die neue Gesetzgebung in Kraft trete, sagt Näf. Vorausgesetzt, die Reform trete 2028 in Kraft, erhalte man den Ersterwerberabzug dann nur für acht, nicht für zehn Jahre.
«Finanziell gesehen ist der Ersterwerberabzug aber ohnehin nicht allzu hoch», sagt Schubiger dazu. Der Abzug wird zudem dadurch relativiert, dass er mit jedem Jahr abnimmt und befristet ist.
8. Ist es nach dem Wegfall des Eigenmietwerts sinnvoll, die Hypothek rascher und stärker zu amortisieren?
Nach dem Inkrafttreten der Reform können Wohneigentümer Schuldzinsen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch wird die Amortisation der Hypothek – also das Abzahlen – relativ gesehen etwas attraktiver. Schubiger nennt folgendes Beispiel: Einen Wohneigentümer, der seine eigene Immobilie bewohnt und eine Hypothek mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent abgeschlossen hat, kostete diese im alten System bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent nur rund 1 Prozent, da er die Schuldzinsen in der Steuererklärung angeben konnte. Nach der Reform steigen seine Kosten hingegen auf 1,5 Prozent, da er die Schuldzinsen dann nicht mehr abziehen kann.
Ob sich das Abzahlen aber lohnt, hängt davon ab, wie der Immobilienbesitzer sein Geld anlegt. «Liegt das Geld sonst auf dem Konto herum, ist es sinnvoll, die Hypothek abzuzahlen», sagt Schubiger. Legt man das Geld hingegen zu Teilen in Aktien oder beispielsweise in eine weitere Immobilie an, spricht viel dafür, dass sich mittel- bis langfristig eine Rendite erzielen lässt, die den Hypothekarzins übersteigt.
Auch die individuelle Situation der Wohneigentümer spielt eine wichtige Rolle. Rückt die Pensionierung ins Blickfeld, kann es sinnvoll sein, stärker zu amortisieren. Schliesslich ist bei den meisten Personen das Einkommen im Ruhestand deutlich niedriger als in der Zeit der Berufstätigkeit. Zudem berechnet der Hypothekargeber die Tragbarkeit der Immobilie neu, wenn man pensioniert wird.
Allerdings sollte man sich ebenso bewusst sein, dass es im Alter oftmals schwierig ist, eine Hypothek aufzustocken. Man sollte also schauen, dass man genug Liquidität hat – dass also nicht der Grossteil des Vermögens in der Immobilie steckt und man kaum mehr genug Geld zum Leben hat.
Quelle: www.nzz.ch
